Das Strafverfahren wegen der "Abi-Krawalle 2016" wurde vor dem Amtsgericht Köln eröffnet und ohne Auflagen eingestellt. Zunächst hatte das Amtsgericht Köln die Eröffnung des Hauptverfahrens insgesamt abgelehnt.
Die 4. große Strafkammer als 1. große Jugendkammer des Landgerichts Köln hat das Strafverfahren gegen vier heranwachsende Angeklagte nur wegen einer vollendeten (ein Angeklagter) bzw. einer versuchten (drei Angeklagte) gemeinschaftlichen gefährlichen Körperverletzung nach §§ 223, 224 Abs. 1 Nr. 4, 22, 23, 25 Abs. 2 StGB mit Beschluss vom 14.07.2017 vor dem Amtsgericht - Jugendschöffengericht - in Köln eröffnet. ntgegen der Bewertung in der Anklageschrift hat die Kammer bei jedem Angeklagten aus Rechtsgründen nur eine prozessuale Tat im Sinne einer natürlichen Handlungseinheit angenommen. Ferner hat die Kammer die verwendete Wasserbombenschleuder wegen der konkreten Verwendung in diesem vorliegenden Fall nicht als "gefährliches Werk-zeug" i.S.d. § 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB qualifiziert. Es sei nicht feststellbar, dass insoweit die Gefahr der Herbeiführung erheblicher Verletzungen bei den beschossenen Schülern bestand. Denn es sei schon aufgrund der örtlichen und situativen Gegebenheiten nicht sicher, dass die Wasserbombenschleuder mit der stärksten Spannung abgefeuert worden sei, was erforderlich wäre, um den geschleuderten Wasserbomben eine zur erheblichen Verletzungseignung notwendige Bewegungsenergie beizugeben. Allerdings ist die Tat nach Auffassung der Kammer wegen der gemeinschaftlichen Begehungsweise nach § 224 Abs. 1 Nr. 4 StGB als gefährliche Körperverletzung qualifiziert. Nach diesem Ergebnis schied allerdings der seitens der Staatsanwaltschaft mitangeklagte schwere Landfriedensbruch nach §§ 125, 125a StGB (a.F.) aus den von der Kammer vertretenen Rechtsgründen ebenfalls aus. (Pressemitteilung Nr. 17/2017 des LG Köln vom 19.07.2017)
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